Nr. V 2-641-C 14
Wasserrecht ; Errichtung eines Hochwasserrückhaltebeckens mit Renaturierung des Lugerbaches durch den Markt Bad Abbach
hier: Bekanntgabe nach § 3a Satz 2 Halbsatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
Der Markt Bad Abbach beantragt unter Vorlage von Planunterlagen für die
-
Errichtung eines Hochwasserrückhaltebeckens mit einem Volumen von 5300 m3 auf den Grundstücken Fl.Nr. 1622/2 + 1621 + 1613/2 + 1816/2, Gemarkung Abbach
-
Renaturierung des Lugerbaches zwischen Hochwasserrückhaltebecken und dem Bauhof beim Ortsteil Gemling
die Durchführung eines wasserrechtlichen Verfahrens.
Nach § 25 Abs. 12 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i. d. F. vom 24.02.2010, §§ 3 a, 3 d UVPG -alt- i. V. m. Nr. 13.16 der Anlage 1 zum UVPG -alt-, Art. 83 Abs. 3 Satz 1 BayWG -alt- i. V. m. Anlage III I. Teil Nr. 13.16 zum BayWG -alt- ist für das Vorhaben im Rahmen der Vorprüfung des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Schutzkriterien der Anlage III II. Teil zum BayWG -alt- festzustellen, ob das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann und deshalb die Verpflichtung zur Durchführung einer förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Die allgemeine Vorprüfung hat ergeben, dass das Vorhaben keiner förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf, da keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf Grund besonderer örtlicher Gegebenheiten zu erwarten sind.
Diese Feststellung wird hiermit gemäß § 3a Satz 2 Halbsatz 2 UVPG, Art. 83 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BayWG bekanntgemacht. Sie ist nicht selbständig anfechtbar (§ 3a Satz 2 UVPG, Art. 83 Abs. 3 Satz 3 BayWG).
Nähere Informationen können beim Landratsamt Kelheim, Sachgebiet Wasserrecht (Zimmer H 107), Hemauer Str. 48, 93309 Kelheim, Tel.09441-207-447, eingeholt werden. |